Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V.


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Sach- und Fachkunde

DKB

Sach- und Fachkunde

Sachkunde Schullungsleiter



Koordinator und DKB-Referent für Sach- und Fachkunde

Zuchtfreund Eugen Franke (Bild)
51 Jahre alt. Verheiratet, eine Tochter. Beamter im Landesdienst als Leiter einer zentralen Fachfotostelle.
Er ist seit nunmehr 38 Jahren Vogelhalter- und Züchter. Seit 25 Jahren organisiert. Erfahrungen sammelte er in den Bereichen Großsittiche, Wellensittiche und hält derzeitig in seiner Anlage Prachtfinken und Exoten.
Ist berufener Sachverständiger und Fachberater für Exoten, Sittiche und Papageien im Land Sachsen-Anhalt.
Fachautor im Vogelfreund und anderen Fachzeitschriften, sowie Vereinsvorsitzender. Wurde im Jahre 2004 durch den DKB-Bundesvorstand zum Referenten für Sach- und Fachkunde berufen.

Unser Ziel:

Das Ziel der Vermittlung der Fach- und Sachkunde ist der fachspezifische Wissensaufbau zur Befähigung aller Halter und Züchter von Vögeln, zum Nachweis der Fach- und Sachkunde bzw. Zuverlässigkeit wie im § 7 Abs.1, Ziff.1 der Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV,im § 2, Ziff.3 Tierschutzgesetz - TierSchG und § 17g, Abs.2, Ziff.1 Tierseuchengesetz - TierSG, vom Gesetzgeber gefordert.
Es ist, nach der Lage des Gesetzes, jeder Halter von Tieren erfasst.
Somit ist es müßig darüber zu diskutieren, dass ich ja nur Kanarien oder Exoten halte und züchte. Ein Blick in das Gesetz gibt uns Klarheit.

Lister Schulungsleiter in den Landesverbänden

Sachkundeordner können bezogen werden über:

DKB-Geschäftsstelle
Dieter Wirges
Oberdorf 19, 64572 Büttelborn
Tel.06152 - 927851, Fax 06152 - 911582
E-Mail: Dieter.Wirges@dkb-online.de
Bürozeiten: Di. und Do. 9 - 12 Uhr, Mi. 16 - 18.30 Uhr

HANKE-VERLAG GmbH
Amrichshäuser Str. 88, 74653 Künzelsau
Tel. 07940 - 544454, Fax 07940 - 544440
E-Mail: info@hanke-verlag.de


Sachkunde für Züchter und Halter von Tieren
In der jüngsten Vergangenheit erreichen mich vermehrt Anfragen, mit wie vielen Kanarien oder andere Vögeln die Sachkunde abzulegen ist.

Weiterhin vertreten auch viele Züchter die Meinung: " Ich halte ja nur Kanarien oder Exoten und brauche keine Sachkunde nachzuweisen!"

Dies ist natürlich ein Trugschluss. Denn in unseren Gesetzen ist seit vielen Jahren diese Sache eindeutig formuliert.

Vielen Züchtern ist dies aber nicht bekannt, da sich kaum jemand bisher um die Gesetze gekümmert hat. Auch geht es nicht um die Stückzahl oder die Anzahl der Zuchtpaare von Kanarien oder anderen Vögeln.

Sondern jeder Halter von Tieren hat die Sachkunde und Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Nachfolgend nochmals die Quellenangaben zu der Problematik der Sachkunde und Zuverlässigkeit.

Aktuelle Gesetze und Verordnungen:

- Bundesnaturschutzgesetz vom 16.02.2005 i.d.F.v. 22.12.2008 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I . 2008 I 2986),

- Bundesartenschutzverordnung Änderung vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt - BGBl. 2009 I 2542) G. aufgeh. Durch Art. 27 Satz2 G.v.29.07.2009 mWv 01.03.2010

- Tierseuchengesetz vom 22.Juni 2004 (BGBl. I S. 1260; 3588) Stand 13.12.2007 I 2930

- Tierschutzgesetz i. d. F. d. Bek. vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206) , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.06.2009 (BGBl S. 1950)

- Psittakoseverordnung vom 14.11.1991 (BGBl. I S. 1955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3531)

- Washingtoner Artenschutzübereinkommen; aktuell im Anhang der VO (EG) Nr. 1808/2001,

- Gutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

. Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10.01.1995

. Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln vom 10.07.1996


betrifft alle Tiere:

§ 2, Ziffer 3. Tierschutzgesetz (TierSchG) besagt:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

-muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


§ 2a Absatz 1, Ziffer 5. TierSchG

Das Bundesministerium für VEL wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ... Anforderungen

an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften

zu erlassen über Anforderungen

-an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.


besonders geschützte Arten:

§ 7 Absatz 1, Ziffer 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ... , dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter

-die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat ...

Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.


Papageien und Sittiche:

§ 17g Absatz 2, Ziffer 1 Tierseuchengesetz (TierSG)

Wer Papageien und Sittiche halten will, ... , bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

- Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat

Die Behörde kann in allen Fällen den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde abverlangen.

Sie können auch entsprechende Festlegungen zur Erlangung der Selbigen treffen.

Das wir auf dem richtigen Weg sind, zeigen die Reaktionen der Behörden aus einigen Bundesländern, welche den Sachkundeordner vorliegen haben.

Sie sind erfreut, das wir mit soviel Fachkompetenz und Sachverstand diese ganze Sache angehen.

Wir nehmen den Leuten einen Teil der für sie unangenehmen Arbeit ab.

Diese Aspekte sind natürlich für uns positiv zu bewerten.

Nachzulesen sind die §§ im Sachkundeordner Teil C, BArtSchV § 7, TierSchG § 2 und 2a, TierSG § 17. Auch wenn im Ordner schon eine etwas ältere Ausgabe der Gesetze vorhanden ist, so hat sich an diesen §§ absolut nichts geändert.

Weiterhin stehen uns das Naturschutzrecht sowie das BNA-Artenschutzbuch zur Verfügung.

Zu beachten ist aber die Tatsache, dass Gesetze, im Laufe der Zeit, mehr oder weniger Veränderungen unterliegen.

Hier kann man auch den Suchbegriff bei "Google" aktivieren und
das jeweils gesuchte Gesetz oder die Verordnung eingeben und die Fundstellen sowie die Seiten werden angezeigt.

Fakt ist: Jeder Züchter, Halter und Betreuer von Tieren ist gesetzlich, an das Vorliegen seiner Sach- und Fachkompetenz gebunden.

Anforderungen für die Zulassung zur Ausbildung als DKB-Schulungsleiter
(Beschlossen vom DKB-Vorstand am 01.10.2005 in Weiterstadt)

- Alter 21 Jahre
- DKB-Mitglied
- mindestens 5 Jahre praktische Zuchterfahrungen
- Zulassung nur über den LV mit Zustimmung des LV-Vorstandes
- Besitz des Sachkundeordner für die Ausbildung und Schulung ist Pflicht!
- Bei Austritt aus dem DKB ist der Schulungsleiterausweis zurückzugeben.
- Die Tätigkeit als DKB-Schulungsleiter darf nicht fortgesetzt werden


Eugen Franke
DKB-Referent für Sach- und Fachkunde Stand 01/2010


Eugen Franke
Bahnhofstraße 51
06449 Aschersleben
Tel./Fax: 03473 - 809361
eugen.franke@dkb-online.de

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