Hauptmenü
DKB Service > Preisrichtergruppen
Preisrichtervereinigung Sittiche und Exoten
Geschäftsordnung der Preisrichter-Vereinigung Sittiche und Exoten im Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e. V. (DKB e. V.)
§ 1 Stellung innerhalb des DKB
Die Preisrichter-Vereinigung "Sittiche und Exoten" ordnet sich in den bestehenden satzungsmäßigen Rahmen des DKB ein. Sie arbeitet mit der Fachgruppe eng zusammen. In der Preisrichter-Vereinigung werden alle bewertungstechnisch-fachlichen Fragen völlig selbständig beraten und beschlossen. Sie fasst jedoch nur solche Beschlüsse, die der Förderung des Preisrichterwesens dienen und mit den Interessen und Zielen des DKB vereinbar sind.
§ 2 Sitz
Der Sitz der Preisrichter-Vereinigung ist am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 3 Zweck
Zwecke der Preisrichter-Vereinigung sind
- die Förderung und Pflege des Preisrichterwesens auf fachlicher Grundlage und damit auch die Förderung der Vogelzucht
- die qualifizierte Ausbildung geeigneter Preisrichter-Anwärter durch einheitliche Schulungsunterlagen
- die Durchführung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen
- die Schaffung einheitlicher Bewertungskriterien und deren übereinstimmende Anwendung als Grundlage für die Beurteilung der dieser Preisrichter-Vereinigung anvertrauten Vögel.
§ 4 Mitglieder
(1) Die Preisrichter-Vereinigung gliedert sich in
-aktive Mitglieder
-passive Mitglieder
-Ehrenmitglieder
-Preisrichter-Anwärter (Scholare).
(2) Aktive Mitglieder sind die Preisrichter, die nach den gültigen Bestimmungen die Preisrichter-Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und befugt sind, das Amt des Preisrichters ohne Einschränkung auszuüben.
(3) Passive Mitglieder sind solche Preisrichter, die in den letzten Jahren nicht mehr ausgestellt und gezüchtet haben oder aus anderen Gründen die Preisrichtertätigkeit nicht mehr ausüben und sich als passive Mitglieder melden. Ist ein Preisrichter mehr als 4 Jahre als passiv gemeldet, muss er sich erneut einer praktischen Prüfung unterziehen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können aktive wie passive Preisrichter ernannt werden, wenn sie sich überdurchschnittlich verdient um das Preisrichterwesen gemacht haben. Die Ernennung erfolgt nach einstimmigem Preisrichtervereinigungs-Vorstandsbeschluss oder durch ¾-Mehrheit bei der Mitgliederversammlung.
(5) Die Preisrichter-Anwärter werden, sofern sie die Aufnahme- und Zulassungsbedingungen erfüllen, in der Preisrichter-Vereinigung als vorläufige Mitglieder geführt, ohne dass die Rechte ausgeübt werden können.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Preisrichter erwerben die Mitgliedschaft mit der erfolgreichen DKB-Preisrichterprüfung.
(2) Preisrichter-Anwärter und vorläufiges Mitglied kann jedes unbescholtene und zur späteren Ausführung des Preisrichteramtes geeignete DKB-Mitglied werden, sofern grundsätzlich eine mindestens 5-jährige DKB-Mitgliedschaft nachgewiesen werden kann. Außerdem muss eine ebenso lange Züchtertätigkeit in der angestrebten Zuchtrichtung nachgewiesen werden. Entsprechende Zeiten in der AZ und anderen anerkannten Organisationen werden anerkannt. Beim Antrag zur Aufnahme in die Preisrichtervereinigung müssen außerdem mindestens drei Goldmedaillen bei DKB-Meisterschaften oder DKB-Landesverbandsmeisterschaften nachgewiesen werden. Für die Aufnahme können die drei Goldmedaillen durch sechs Erstplazierungen bei nicht vollen Schauklassen ausgeglichen werden, wenn das Prädikat „sehr gut“ oder „vorzüglich“ erreicht und nachgewiesen wurde.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt in zweifacher Ausfertigung mit allen Nachweisen und 2 Passfotos an den Vorsitzenden der DKB-Preisrichter-Vereinigung zu senden.
(3) Dem dem DKB als mittelbares Mitglied angehörenden Preisrichter oder Preisrichter-Anwärter wird empfohlen, der bestehenden Preisrichter-Vereinigung des Landesverbandes beizutreten, bei dem er über den Verein als Mitglied gemeldet ist.
Benachbarte Verbände können ebenso eine gemeinsame Preisrichter-Vereinigung unterhalten.
(4) Preisrichter anderer Organisationen, die sich um Aufnahme bemühen, müssen DKB-Mitglied sein und die Voraussetzungen der Prüfungsordnung erfüllen.
Grundsätzlich sind derzeit die Zuchtrichter der AZ und die DSV-WS-Preisrichter anerkannt und zur Teilnahme ohne Stimmrecht an Schulungen und Tagungen der Preisrichtervereinigung berechtigt.
(5) Über die Mitgliedschaft als Preisrichter oder Preisrichter-Anwärter entscheidet der Vorstand der Preisrichter-Vereinigung.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge (derzeit 8,00 €/Jahr) erhoben. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird jeweils zum 01.01. des laufenden Jahres fällig und ist an den Kassierer der Preisrichter-Vereinigung abzuführen. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag bei Aufnahme sofort fällig.
(2) Über Stundung oder Erlass von zu leistenden Zahlungen an die Preisrichter-Vereinigung entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht nach (1).
(4) Preisrichter-Anwärter zahlen denselben Beitrag wie Preisrichter.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt aus dem DKB, Austritt aus der Preisrichtervereinigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erklärt werden. Die Kündigung muss dem Vorsitzenden schriftlich bis spätestens zum 30.09. zugestellt sein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
-es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist,
-es die Preisrichter-Prüfung nicht mit Erfolg ablegen konnte oder die Prüfung nicht
innerhalb des geforderten Zeitraums abgelegt hat,
-es ohne Erklärung über einen Dreijahreszeitraum nicht mehr Termine der
Preisrichter-Vereinigung oder Pflichten des Preisrichterwesens wahrgenommen hat.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder auf einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft, wenn mindestens einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:
-Zuwiderhandlungen gegen Ziele, Zwecke und Bestimmungen der Preisrichter-
Vereinigung und des DKB,
-Schädigung des Ansehens und Verächtlichmachung der Preisrichter-
Vereinigung, des DKB oder deren Mitglieder,
-Festgestellte Ringmanipulation oder Ringbetrug einschließlich nachgewiesener
Beteiligung,
-Grob unkorrektes Verhalten bei Bewertung und Nichteinhaltung von
Bewertungsverpflichtungen durch Selbstverschulden.
Dem auf Zeit oder Lebenszeit ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss durch den Vorstand schriftlich mit Begründung innerhalb eines Monats zuzustellen. Der Ausgeschlossene hat das Recht auf Berufung an den Vorstand der Preisrichter-Vereinigung oder den Ehrenrat auf eigene Kosten. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich erfolgt sein. Der Betroffene ist auf Verlangen persönlich zu hören. Bis zur endgültigen Beschlussfassung darf der Ausgeschlossene keine Preisrichtertätigkeit ausüben. Vor Anrufung des Vorstandes oder des Ehrenrates und deren Entscheidung ist die Anrufung eines Gerichtes ausgeschlossen.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Ansprüche der Preisrichter-Vereinigung bestehen und können zwangsweise eingetrieben werden. Ansprüche an die Preisrichter-Vereinigung bestehen nicht bzw. erlöschen spätestens mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 8 Organe der Preisrichter-Vereinigung
(1) Organe der Preisrichtervereinigung sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (Mitglied des DKB-Gesamtvorstandes), dem Schriftführer und dem Kassierer.
Die Preisrichtervereinigung wird durch den Vorsitzenden vertreten, im Falle seiner Verhinderung durch den Schriftführer. Der Schriftführer und der Kassier vertreten sich gegenseitig.
Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung. Unter anderem nimmt er die Anträge der Mitglieder entgegen, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Als Mitglied des DKB-Gesamtvorstandes vertritt er dort die Preisrichter-Vereinigung und ihre Interessen. Er achtet auf die Durchführung gefasster Beschlüsse und koordiniert die formellen Teile der Prüfungsdurchführung bei Preisrichterprüfungen.
Der Kassierer überwacht und sorgt für den Beitragseingang. Er ist für die Kassenführung mit Rechnungslegung verantwortlich und gleicht die Mitgliederliste ab. Er sorgt für die Kontenvollmacht des Vorsitzenden.
Der Schriftführer erstellt die Protokolle zu den Versammlungen und Sitzungen und erledigt den sonst zugewiesenen Schriftverkehr.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand außerdem die ersten Prüfer der drei einzelnen Fachgruppenbereiche (WS, GS, EX) sowie deren Stellvertreter an.
Die ersten Prüfer und deren Stellvertreter führen für ihren Bereich die Aus- und Weiterbildung durch und sind für die fachlichen Inhalte der Preisrichterprüfungen verantwortlich. Sie sind Prüfungskommissionsmitglieder. Im Grundsatz obliegt Ihnen ausschließlich die Berechtigung zur Prüfungsabnahme im Sinne der Mithilfe bei anderen Organisationen. Eine Beteiligung ist dem Vorstand anzuzeigen.
(4) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern. Sie muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung muss schriftlich durch Veröffentlichung im Fachorgan des DKB erfolgen und zur gleichen Zeit und im gleichen Ort wie die Meisterschaften des DKB stattfinden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in Zuständigkeit über
1. Arbeitsgrundsätze der Preisrichter-Vereinigung
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
3. Genehmigung des Kassenberichts und des Revisorenberichts
4. Entlastung des Vorstandes
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Beiträgen
6. Entscheidung über Ehrenmitgliedschaft, Streichung und Ausschluss
7. Wahl des Wahlausschusses, des Vorstandes, der ersten Prüfer und deren Stellvertreter
sowie der Kassenrevisoren
8. Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung, des Zwecks sowie der
Auflösung der Preisrichter-Vereinigung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse der Preisrichter-Vereinigung oder des DKB es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden gefordert wird. Die Vorschriften der Mitgliederversammlung sind analog anzuwenden. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Zwischen den Mitgliedern des Vorstands sowie der ersten Prüfer und deren Stellvertretern besteht ständige Informationspflicht. Im Fall vorhersehbarer Abwesenheiten zu Preisrichter- oder DKB-Veranstaltungen ist der entsprechende Vertreter mit angemessenem Vorlauf rechtzeitig zu informieren um die Aufgaben entsprechend durchführen zu können.
§ 9 Amtsdauer und Wählbarkeit
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands sowie die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandsmitglieds im Amt.
(3) Wählbar sind nur mittelbare Mitglieder des DKB, die Mitglied der Preisrichter-Vereinigung sind. Hiervon ausgenommen sind passive Preisrichter und Preisrichter-Anwärter. Bei mehreren Bewerbern erfolgt die Wahl in schriftlicher und geheimer Form.
(4) Ein Mitglied kann für mehrere Ämter des erweiterten Vorstandes gewählt werden. Dies gilt nicht für das Amt des Vorsitzenden.
§ 10 Aufwandsentschädigungen für die Vorstandsmitglieder
Spesenberechtigt sind die Vorstandsmitglieder nach § 8 Absatz 2 und 3 nach den für Preisrichter gültigen Spesensätzen.
(1) Der Vorsitzende erhält seine Entschädigungen zur Mitgliederversammlung vom DKB.
(2) Dem Schriftführer und dem Kassierer werden zur Mitgliederversammlung
1 Tagessatz und die Fahrtkosten ersetzt.
(3) Die vom Vorsitzenden bestimmten Prüfungskommissionsmitglieder erhalten für die Prüfungsabnahme bis zu 2 Tagessätze und die Fahrtkosten. Ebenso wird bei Erfordernis eine Übernachtung erstattet.
Nach Vorlage der Belege werden den Mitgliedern des erweiterten Vorstands entstandene Portokosten zurückerstattet. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf finanzielle Zuwendungen.
§ 11 Anträge
Anträge an die Preisrichter-Vereinigung sind beim Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzureichen. Die in der DKB-Satzung festgelegten Fristen gelten analog. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Zulässigkeit und Behandlung nachgereichter, besonders dringlicher Anträge beschließen.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Neben den ansonsten in der Geschäftsordnung genannten Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten haben die Mitglieder, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, weiter nachstehende Rechte und Pflichten:
1. Stimmrecht: Alle aktiven Preisrichter und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden, auch nicht auf andere Mitglieder. Passiv gemeldete Preisrichter und Preisrichter-Anwärter haben kein Stimmrecht.
2. Bewertungsrecht: Alle aktiven Preisrichter der Preisrichter-Vereinigung können selbständig Verpflichtungen für die Bewertung von Vögeln ihrer Teilsparte unter Einhaltung der festgelegten Prämierungsrichtlinien eingehen.
Der Preisrichter hat die Pflicht, für die geleistete Tätigkeit Honorar und Spesen in der festgelegten Höhe zu verlangen. Gleiches gilt, wenn er von einer bereits angenommenen Bewertung wieder ausgeladen wird und zwischen der Ausladung und dem Bewertungstermin weniger als 3 Monate liegen.
3. Urteilsrecht: Der Preisrichter übt sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen unbeeinflusst aus. Das gefällte Urteil ist verbindlich, unwiderruflich und unanfechtbar.
4. Bewertungspflicht: Der Preisrichter hat jede angenommene Bewertungsverpflichtung wahrzunehmen und durchzuführen, mit Ausnahme von Verhinderungen durch höhere Gewalt. Sollte er verhindert sein, soll er sich mit dem Veranstalter möglichst um einen Ersatz eines DKB-Preisrichters bemühen.
Um die Neutralität zu wahren, bewertet der Preisrichter niemals seine eigenen Vögel.
Von der Bewertungspflicht ist der Preisrichter befreit, wenn nicht genügend Zeit zum Bewerten gegeben ist, wenn Art und Anzahl der zu bewertenden Vögel mit der Preisrichterleistung unvereinbar sind und wenn grobe Störungen während des Richtens eine gleichmäßige Bewertung unmöglich machen. Als Gast des gastgebenden Vereins hat der Preisrichter bei mindestens ½ oder mehr Tagen Arbeit ein Anrecht auf die Versorgung durch den gastgebenden Verein.
5. Weiterbildungspflicht: Jedes Mitglied der Preisrichter-Vereinigung hat sich ständig fortzubilden und mit Neuerungen und Änderungen vertraut zu machen. Der aktive Preisrichter hat die Pflicht, sich an den Preisrichter-Tagungen und Schulungen im Sommer und auf den Deutschen Meisterschaften zu beteiligen. Hat er innerhalb von 3 Jahren an keiner Schulung teilgenommen, wird er als passives Mitglied der Preisrichter-Vereinigung geführt.
Ebenso hat der aktive Preisrichter die Pflicht, mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren auf einer Landesverbandsmeisterschaft oder Deutschen Meisterschaft des DKB auszustellen. Bei Nichterfüllen wird er als passives Mitglied geführt.
§ 13 Preisrichterleistungen
Dem Wunsch der Ausstellungsleitung, nach welchem Bewertungssystem bewertet werden soll, ist nachzukommen, soweit er mit dem Standard und den Ausstellungsrichtlinien des DKB vereinbar ist. Auf Wunsch hat der Preisrichter Bewertungskarten mitzuführen.
Sollen Vögel eines Fachgruppenteils mitbewertet werden, für die keine Prüfung abgelegt wurde, dürfen diese Tiere nur plaziert, jedoch weder prädikatiert oder gepunktet werden. Die Preisrichterleistung soll in angemessener Zeit unter normalen Bedingungen erfolgen können. Mitbewertungen dürfen nur in geringem Umfang erfolgen und nach vorheriger Absprache.
Derzeit sollen nach dem Punktsystem 80 - 100 Vögel, nach dem Prädikatsystem ca. 150 Vögel und nach dem Plazierungssystem ca. 300 Vögel je Einsatztag maximal bewertet werden.
§ 14 Honorare und Spesen
Die Honorare und Spesen sind denjenigen der anderen Preisrichter-Vereinigungen des DKB angeglichen. Derzeit werden erhoben:
-Fahrtkosten für Fahrten mit dem PKW 0,30 € je gefahrenem Kilometer, Zuschlag pro Mitfahrer und Kilometer 0,02 € oder Fahrtkosten der Bundesbahn nach dem jeweils geltenden Tarif, 2. Klasse inkl. aller notwendigen Zuschläge, und Erstattung der Ortsfahrtkosten (Bus, Taxi),
-Reisezeitentschädigung 0,05 € pro Kilometer, bei mehr als 600 km Hin- und Rückreise zusätzlich 30,00 € als Übernachtungspauschale,
-Preisrichtertagessatz 52,00 € pro Bewertungstag,
-Übernachtungskosten (pauschal ohne Nachweis) je Nacht 30,00 €,
-Bewertungsbögen des DKB je Stück 0,10 €.
§ 15 Arbeitsgrundlagen
Als Arbeitsgrundlage dienen dem Preisrichter die Ausstellungsrichtlinien, Schauklasseneinteilungen und Ringgrößenverzeichnisse der Fachgruppe Sittiche und Exoten im DKB sowie die gültigen Standards. Soweit erforderlich, wirkt er durch die Preisrichter-Vereinigung auf Ergänzungen und Änderungen der entsprechenden Bestimmungen und Richtlinien bei den zuständigen Organen des DKB ein.
§ 16 Ehrenrat
Im Bedarfsfall ist aus den Reihen der aktiven Mitglieder ein Ehrenrat aufzustellen, dessen Bestimmungen denen des Ehrenrates des DKB sinngemäß angewendet werden sollen.
§ 17 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung wurde auf der Generalversammlung in Nürnberg am 07.01.1988 mit 40 Ja-, 5 Nein-Stimmen und bei 3 Enthaltungen beschlossen.
Die überarbeitete Fassung der Geschäftsordnung wurde bei der Preisrichtertagung (Mitgliederversammlung) in Erfurt am 06. Januar 2006 mit 42 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung beschlossen. Sie trat mit der Beschlussfassung in Kraft.
Max Brunner
Vorsitzender der Preisrichter-Vereinigung Sittiche und Exoten