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DKB
Vereins- und Geschäftsordnung (VGO)
des Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bundes e.V.
- Grundlage: §§ 2, 4 Ziff. 4.3.2, 10, 11 der Satzung vom 3.10.2006 –
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Präambel:
Die vorliegenden Codices pro Species, pro Natura und das Grundsatzpapier Mischlinge sind Bestandteil dieser VGO.
Vor dem Hintergrund steten Schwundes angestammter Lebensräume, verknüpft mit der ansteigenden Zahl ausgerotteter Tierarten, wird die Bewahrung und Sicherung der Species in Menschenobhut anerkanntes Element des Artenschutzes.
Haltung und Vermehrung von Naturarten geschieht im DKB auf der Grundlage bestehender Gesetze nach den Ansprüchen der einzelnen Species, wie sie die Ornithologie lehrt. Theoretische Sachkunde ist dabei mit den Praxismethoden so in Anwendung zu bringen, wie sie die seriöse Tiergärtnerei professionell vorgibt; darüber hinaus wird die Haltung und Züchtung von Finkenmischlingen im DKB gepflegt.
Die Zucht von domestizierten Vogelarten gedeiht nur in friedvoller Umgebung unter Hingabe von Pflege- und Fürsorgewillen der aktiv tätigen Züchter. Der organisierte Züchter ist sich der ethischen und moralischen Verantwortung voll bewusst und trägt dazu bei, dass biologische Grundbedürfnisse ausgelebt werden können.
Ziff. 1. Inhalt:
Die Vereins- und Geschäftsordnung beinhaltet Richtlinien und Beschlüsse zur geregelten Arbeit der Vereinsgremien und ergänzt die Satzung vom 03. Okt. 2004
Ziff. 2. Tagungen und Sitzungen:
2.1 Tagungen und Sitzungen des DKB, des Vorstandes, der Vorstandschaft sowie des erweiterten Vorstandes mit den LV- Vorsitzenden (ggfls. Vertreter) werden vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen.
Mindestens einmal im Jahr ist eine erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen.
2.2 Die Tagesordnung wird nach den Erfordernissen der Geschäftsführung und nach den Bestimmungen der Satzung bzw. VGO festgelegt. Es gilt § 9.3 der Satzung.
2.3 Tagungen sind im Regelfall nicht öffentlich. An den Mitgliederversammlungen (§ 9 der Satzung) können auch die mittelbaren DKB-Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind aber nur die Delegierten der Landesverbände.
2.4 Nach Eröffnung der Tagungen ist die Anwesenheit der Delegierten festzustellen und der Präsident bringt alsdann die einzelnen Punkte der Tagesordnung zur Beratung und Abstimmung. Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Delegierten geändert werden.
Ziff. 3. Abstimmung und Anträge:
3.1 Anträge an die DKB-Mitgliederversammlung können stellen:
a) die DKB-Vorstandschaft
b) die Preisrichter-Gruppen/Vereinigungen
c) die Fachgruppen
d) die Landesverbände.
3.2 Nur die bis zum 31.5. eines jeden Jahres schriftlich eingereichten Anträge werden in der August-Ausgabe des Fachorgans veröffentlicht. Über nicht veröffentlichte Anträge darf nicht abgestimmt werden.
Anträge an die Preisrichtergruppen sind bis zum 15.7. schriftlich einzureichen und müssen im Sept.-Heft des Fachorgans veröffentlicht werden.
Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten, es sei denn, die Satzung oder diese VGO sehen eine andere Mehrheit vor.
3.3 Ein mittelbares DKB- Mitglied kann Anträge an den DKB nur über seinen Verein stellen. Der Verein beschließt über diesen Antrag. Mit Mehrheitsbeschluss geht dieser Antrag unterschrieben vom Vereinsvorsitzenden, bzw. beauftragtem mittelbaren DKB-Mitglied, an den zuständigen Landesverband. Dieser gibt den Antrag als Landesverbandsantrag erst weiter, wenn ein Mehrheitsbeschluss bei der Landesverbands-Versammlung herbeigeführt wurde (§ 4.3.4 der Satzung). Der Antrag ist vom Landesverbands-Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3.4 Bei Anträgen erhält der Antragssteller zu Beginn der Aussprache das Wort zur weiteren Begründung seines Antrages. Während der Beratung können noch Anträge zur Änderung des Wortlautes des vorliegenden Antrages eingebracht werden.
3.5 Einen Antrag auf Schluss der Aussprache und Debatte über einen Antrag kann nur stellen, wer selbst nicht zu dem anstehenden Antrag gesprochen hat.
3.6 Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, ausnahmsweise nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Delegierten dieses verlangen.
3.7 Über den weitest gehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Schriftliche Abstimmung (§ 9.8.2 der Satzung) hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Dabei muss das Geheimnis der Abstimmung gewahrt bleiben.
3.8 Vor der geheimen Abstimmung ist ein Ausschuss aus 3 stimmberechtigten Delegierten zu ernennen, der die Stimmzettel ausgibt, einsammelt und auszählt. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Ausschuss bekannt zu geben. Die Ja- und Nein- Stimmen bzw. Enthaltungen sind im Protokoll aufzuführen. Das gleiche Verfahren gilt für erforderliche Wahlen.
3.9 Dringlichkeitsanträge/Initiativanträge sind schriftlich einzureichen. Nach Kenntnisnahme des Dringlichkeits- / Initiativantrages entscheiden die stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung über die Notwendigkeit und Zulassung des Dringlichkeits-/ Initiativantrages.
Dringlichkeits-/Initiativanträge können nur solche Anträge sein, deren Antragsgrund erst nach der ordentlichen Antragsfrist bekannt wurde.
Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung des DKB können nicht über einen Dringlichkeits-/Initiativantrag gestellt werden.
3.10 Die Abstimmungszulassung für den Dringlichkeits-/ Initiativantrag erfordert eine Zweidrittel- Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung.
Nach Annahme des Dringlichkeits-/ Initiativantrages genügt bei der Abstimmung die einfache Mehrheit, es sei denn, dass die VGO eine andere Mehrheit vorsieht.
3.11 Der DKB stellt Anträge an die COM und OMJ über die COM- Deutschland
3.12 Inhaltlich gleichlautende Anträge, die von den Delegierten einer Mitgliederversammlung abgelehnt wurden, können frühestens nach der dritten darauf folgenden Mitgliederversammlung erneut wieder gestellt werden.
Dieses gilt nicht für abgelehnte Anträge auf Satzungsänderung.
Ziff. 4. Wortmeldungen:
4.1 Wortmeldungen werden vom Präsidenten entgegengenommen, der die Redner in der Reihenfolge der Wortmeldung aufruft. Der Präsident selbst kann jederzeit selbst das Wort ergreifen oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft erteilen. Bei Bedarf kann eine Rednerliste aufgestellt werden. Grundsätzlich werden nur Delegierte als Redner zugelassen.
In Ausnahmefällen kann der Präsident auch andere Anwesende zu Wort kommen lassen. Die Redezeit kann vom Präsidenten oder von der Versammlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden.
4.2 Bei Anträgen auf Beschluss der Debatte werden zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen verlesen. Die Versammlung kann beschließen, ob die betreffenden Redner noch zur Sache sprechen dürfen. Bei Abstimmungen sind nur noch Bemerkungen zur Vereins- und Geschäftsordnung zulässig.
4.3 Redner, die nicht zur Sache sprechen, muss der Präsident ermahnen zur Sache zu sprechen. Redner die sich zur VGO gemeldet haben, aber zur Sache sprechen, sind zur VGO zurückzurufen.
4.4 Redner, die sich ungebührlich benehmen, werden vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Bei einem weiteren ungebührlichen Verhalten kann ihnen der Präsident das Wort entziehen.
Ziff. 5. Protokollführung:
5.1 Bei allen Sitzungen und Tagungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen (§ 8.4 der Satzung). Ist der Schriftführer verhindert, muss ein Mitglied der Vorstandschaft ihn vertreten.
5.2 Einwendungen gegen das Protokoll der DKB- Mitgliederversammlung, welches im Fachorgan veröffentlicht wird, sind schriftlich beim Präsidenten innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe zu erheben. Sind die Einwendungen sachlich berechtigt, haben Präsident und Schriftführer eine Berichtigung bzw. Ergänzung vorzunehmen. Im Zweifelsfall sind die Einwendungen auf der nächsten DKB-Mitgliederversammlung zu behandeln.
Ziff. 6. Sommertagung der DKB-Vorstandschaft:
Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung (Haupttagung) wird eine Sommertagung der DKB-Vorstandschaft festgelegt.
Ziff. 7 COM/OMJ-Belange:
7.1 Der DKB ist Mitglied der COM.
7.2 Der DKB bewirbt sich auch um Funktionsstellen bei der COM und OMJ.
7.3 In regelmäßigen Abständen bewirbt sich der DKB um eine COM- Meisterschaft.
7.4 Die Interessen des DKB gegenüber der COM/OMJ werden von der COM- Deutschland vertreten.
Ziff. 8. Fachorgan:
8.1 Das Fachorgan des DKB ist der Vogelfreund. Es wird derzeit durch einen freien Geschäftsmann herausgegeben.
8.2 Der DKB hat ein Recht auf kostenlose Veröffentlichungen seiner Mitteilungen, Berichte und Fachbeiträge im Fachorgan.
Ziff. 9. Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen im DKB:
9.1 Alle Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen im DKB reichen ihre Tagesordnungen zwecks Veröffentlichung im Fachorgan schriftlich an den Bundesgeschäftsführer ein.
9.2 Alle Preisrichter-Vereinigungen im DKB haben ihre eigene Geschäftsordnung und alle Fachgruppen ihre eigenen Ausstellungsordnungen (§ 13 der Satzung)
Ziff. 10. Meldetermine:
Bis zum 31.5. eines jeden Jahres sind die nachfolgenden Anträge etc. schriftlich an den Bundesgeschäftsführer zu richten:
Landesverbandsanträge für die Verleihung der goldenen DKB-Ehrennadel oder DKB- Ehrenmitgliedschaft.
Bewerbung für die Ausrichtung der DKB-Meisterschaft, Internationale oder COM- Schau.
· Meldung von Jubiläen der Vereine und Landesverbände
(25, 50, 75, 100 Jahre ff.)
Ziff. 11. Fußringbestellung aller Fachgruppen:
11.1 Fußringe aller Fachgruppen werden über den Ringwart des Landesverbandes beim Bundesringwart ab August für das darauffolgende Zuchtjahr bestellt. Der Landesverbands-Ringwart trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Ringlisten. Namenskürzungen sind nicht erlaubt.
11.2 Mitgliedsnummern, die nicht mehr benötigt werden, bleiben für sechs Jahre reserviert.
11.3 Für Besteller, die bisher noch keine Sittich-Ringe bezogen haben, muss die amtliche Zuchtgenehmigung in 2-facher Ausfertigung (beglaubigte Fotokopie) beige-fügt werden. Die Beiträge für den DKB sind gleichzeitig mit der Fußringbestellung an den Bundesschatzmeister abzuführen.
11.4 Die dem DKB angeschlossenen Ortsvereine melden ihre mittelbaren Mitglieder erstmalig mit der Mitgliederliste. Der Beitrag ist über die Landesverbände an den Bundesschatzmeister so lange zu zahlen, bis eine schriftliche Abmeldung durch den Ortsverein über den Landesverband erfolgt. Eine Abmeldung hat bis zum 15.11. eines Jahres (Eingang bei der Mitgliederverwaltung) für das nächste Geschäftsjahr vorzuliegen.
11.5 Die Auslieferung der Fußringe aller Fachgruppen erfolgt ab November, des dem Zuchtjahr voraus gehenden Jahres.
11.6 Jedes Mitglied im DKB ist angehalten, seinen von ihm gezüchteten Vögeln DKB-Fußringe als Kennzeichen aufzuziehen. Bei Ausstellungen im DKB sind Fußringe anderer vom DKB anerkannter Organisationen, soweit sie den Fußringgrößen des DKB entsprechen, zugelassen.
11.7 Grundsätzlich darf jeder Vogel nur mit dem Fußring gekennzeichnet werden, der die Mitgliedsnummer des Züchters trägt. Jeder Missbrauch mit DKB-Fußringen oder Aufziehen von zwei Ringen ist nicht erlaubt.
11.8 Jedes mittelbare Mitglied des DKB kann nur eine DKB-Züchternummer haben und nur über einen Verein seine benötigten DKB-Fußringe bestellen. Bei einer Landesverbandszugehörigkeit, bei der nicht gewährleistet ist, Vögel in der gewünschten Fachgruppe auszustellen, muss als Konsequenz die Möglichkeit gegeben sein, in einem anderen Landesverband nach Übereinstimmung der Landesverbandsvorsitzenden die Vögel dort bewerten zu lassen.
11.9 Bei Fußringbestellungen (Erst- und Nachbestellungen innerhalb eines Zuchtjahres) muss innerhalb einer DKB-Züchternummer eine fortlaufende Ring-nummernfolge eingehalten werden. Dieses gilt für alle Fachgruppen und ist bei allen Fußringgrößen zu beachten.
11.10 Festlegungen zum DKB-Fußring und zur Fußringbestellung (ausgenommen Fußringgrößen) erfolgen ausschließlich durch Beschluss in der DKB-Mitgliederversammlung (Haupttagung). Zuständig für die Fußringgrößen sind die Fachgruppen des DKB, die hierüber in ihren Tagungen zu entscheiden haben. Die gefassten Beschlüsse zum Fußring sind allgemeinverbindlich für die Organisation „DKB“. Sie bilden die Rechts- und Pflichtengrundlage des Ringbezugs für das mittelbare DKB-Mitglied.
Ziff. 12. Fußringmanipulation – Manipulation am Vogel:
12.1 An den zuständigen Landesverband und an die anderen Vogelzuchtorga-nisationen ergeht eine entsprechende Mitteilung.
12.2 Die Beringung eines Vogels mit einem später abziehbaren Fußring, der gemäß festgelegter und veröffentlichter Fußringgröße aufgezogen worden war, hat eine AK-Stellung des betreffenden Vogels/Stamm zur Folge.
12.3 Die DKB-Fachgruppen veröffentlichen (reicht hier nicht: ergänzen?) alljährlich Fußringlisten mit den gültigen Fußringgrößen.
12.4 Auf Ziff. 12.2 dieser VGO sollte bei den Veröffentlichungen und auf den An-meldeformularen für die DKB-Meisterschaft hingewiesen werden.
Ziff. 13. Zuteilung an die Landesverbände und Vereine durch den DKB:
13.1 Gemäß §§ 2.2.5, 4.2.8 der Satzung erhalten Landesverbände und Vereine zur Förderung des Ausstellungswesens Zuteilungen. Außerdem wird die Teilnahme der Verbände an den DKB- Tagungen und die Arbeit der eingerichteten technischen Kommissionen bzw. Arbeitsausschüsse gefördert.
13.2 Die Zuteilungen bestehen:
-- Sachzuwendungen an Landesverbände und Vereine (über die Landesverbände) als Ehrenpreise, Spezialpreise, Medaillen, Siegernadeln, Urkunden usw.
-- Delegiertenzuschüsse für die DKB- Tagungen
-- Fahrtkostenerstattungen an Landesverbände für den Einsatz von Preisrichtern zu durchgeführten Vorprüfungen.
13.3 Die Zuteilung bezieht sich auf die jeweilige Mitgliederzahl des Landes-verbandes. Bezogen auf die Mitgliederliste errechnet der Bundesschatzmeister jährlich die Zuteilung und deren Zusammensetzung und teilt das Ergebnis den Landesverbänden mit.
13.4 Für die Sachzuwendungen erhalten die Landesverbände an Stelle der bisher aufgerechneten Zuwendungen einen Vordruck, worauf sie ihren Bedarf an Siegernadeln, Vereins- und Verbandsmedaillen, Ehrennadeln und Urkunden anzahlmäßig selbst festlegen und bestimmen können. Es erfolgt kein betragsmäßiger Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Sachzuwendungen.
13.5 An Zuschüssen gelangen einmal jährlich zur Verteilung:
-- Zuschuß für den Preisrichtereinsatz bei den Landesverbandsschauen in den Fachgruppen FPMCE und SE in Höhe von derzeit 0,30 € je mittelbares Landesverbands-Mitglied in diesen Fachgruppen
-- Zuschuß zur Vorprüfung an die Landesverbände in Höhe von derzeit 0,30 € je mittelbares Landesverbands- Mitglied. Die Zuschüsse gelangen nur bei Durchführung von Landesverbandsschauen zur Verteilung. Sie werden als Sachzuwendungen gem. Ziff. 13.2 gewertet.
13.6 Ziel muss es sein, dass die Landesverbände ihren Delegierten die Teilnahme an den DKB-Tagungen durch Erstattung von Auslagen ermöglichen. Darüber hinaus gewährt der DKB z. Zt. noch einen Delegiertenzuschuss von 5,5 € pro gefahrene 100 km je Landesverband. Ein und dieselbe Person kann nur einmal den Zuschussbetrag in Anspruch nehmen.
13.7 Außerhalb der Zuteilungsberechnung erhalten Landesverbände, die eine Vorprüfung für Gesangskanarien durchgeführt haben, pauschal 120 € auf Antrag rückerstattet. Der Antrag muss bis spätestens zum 15.2. des Folgejahres beim Bundesschatzmeister gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt keine Erstattung mehr.
13.8 Für die techn. Kommissionen FP, Si/Ex, MCE und den Arbeitsausschuss G, GF, GP + W gilt folgende Regelung bzgl. des Aufwandes von max. 4 Mitgliedern: Es werden jährlich bis zu 2 Tagungen mit jeweils 1 Tagungstag und Fahrtkosten entschädigt. Fahrgemeinschaften müssen, sofern wirtschaftlich vernünftig, gebildet werden. Die Tagungsorte müssen entsprechend dem Wohnsitz der Tagungs-teilnehmer gewählt werden.
Ziff. 14. Zuteilungen durch den DKB für die DKB-Meisterschaft, bezogen auf Preise, Sachgegenstände und Finanzierungen:
14.1 Die Fahrtkosten, Tages- (Arbeitstage)- Sätze und die Übernachtungskosten entsprechen den Erstattungen der amtierenden Preisrichter bei den DKB-Meisterschaften. Hin- und Rückfahrtvergütung für die amtierenden Preisrichter bei der DKB-Meisterschaft: Es werden bei Benutzung eines Pkw für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € zur Abrechnung gebracht.
14.2 Zuteilung der Preisrichter-Tagessätze einschließlich Übernachtungssatz. Die Übernachtungskosten werden nach Belegvorlage je Preisrichterin voller Höhe (Effektivkosten) erstattet.
14.3 Bereitstellung der Bewertungsbögen für alle Fachgruppen
14.4 Bezahlte Arbeits- und Tagungstage durch den DKB beziehen die einzelnen Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen im DKB während der DKB-Meisterschaft ein. Es gilt folgende Regelung:
a) Fachgruppe G, GF, GP + W 14 Arbeitstage; 1 Tagungstag
b) Preisrichter-Vereinigung G, GF, GP+ W einschl. Schriftführer: 6 Arbeitstage;
2 Tagungstage
c) Fachgruppe FP 10 Arbeitstage; 1 Tagungstag
d) Fachgruppe MCE 8 Arbeitstage; 1 Tagungstag
e) Preisrichter-Gruppe FPMCE, einschließlich. Schriftführer 7 Arbeitstage;
2 Tagungstage
f) Fachgruppe Si/Ex 7 Arbeitstage; 1 Tagungstag
g) Preisrichter-Vereinigung Si/Ex, einschließlich Schriftführer 7 Arbeitstage;
2 Tagungstage
h) Hauptvorstand je Mitglied 6 Arbeitstage; 1 Tagungstag.
Die vorstehend genannten Arbeits- und Tagungstage gelten im Regelfall. Abweichungen hiervon können bei Vorliegen besonderer Umstände durch die DKB-Vorstandschaft beschlossen werdend. Die Kassenrevisoren erhalten je 1 Arbeitstag-Satz entsprechend dem Preisrichter-Tagessatz.
14.5 Bezahlte Tagungstage durch den DKB während der DKB-Herbsttagung: Den Vorstandschaftmitgliedern stehen je 3 Tagungstage zu. Den Fachgruppen-Schriftführern stehen je 1 Tagungstag zu.
Ziff. 15. Sonstiges:
15.1 Die DKB-eigenen Fahnen, die Standarte und die Abstimmungstafeln übernimmt der nächst folgende Ausrichter nach Schluss der DKB-Meisterschaft. Der Ausrichter bringt anlässlich der Eröffnung der Meisterschaft einen Wimpel an die Standarte an.
15.2 Der DKB-Beitrag beträgt je mittelbares Mitglied z. Zt.
Vollmitglied mit „Vogelfreund“ 36,00 €
Jugendlicher bis 18 Jahren mit „Vogelfreund“ 12,00 €
Ehepartner Vollbeitrag mit „Vogelfreund“ 36,00 €
(erhalten nur1 „Vogelfreund“)
Ehepartner erm. Beitrag ohne „Vogelfreund“ 13,00 €
Vollmitglieder im Ausland mit „Vogelfreund“ 48,00 €
Der Beitrag beinhaltet den kostenlosen Bezug des Fachorgans „Der Vogelfreund“. Wie bisher erfolgt das Inkasso und die Abführung an den DKB durch den jeweiligen Landesverband.
15.3 Das Standgeld pro Vogel bei den DKB-Meisterschaften beträgt z. Zt. 2,50 €.
Ziff. 16. Änderung der VGO:
Zu einer Änderung dieser VGO ist die einfache Mehrheit der Delegierten einer Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung) erforderlich. Lediglich zur Änderung der Präambel und der Ziff. 3.1, 3.1O, 5.2, 11 und 12 ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu erreichen.
Ziff. 17. Inkrafttreten dieser VGO:
Die vorstehende Vereins- und Geschäftsordnung wurde beraten und beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Herrieden am 3.10.2006 und gilt ab Zuchtjahr (Kalenderjahr) 2007. Sie ersetzt die DKB-Geschäftsordnung vom 7.10.2001.
Präsident
Klaus Weber